Nr. 11. 1915. 49
5.
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung ge-
hören die Rostocker Distriktsgüter sowie die Güter Bergrade, Wisch und Zarne-
kolv bei Neuburg.
§ 6.
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, jeder
ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und
Hebungsgüter gehören zu dem ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt.
Die Vertretung des Kommunalvberbandes und dessen Verwaltung liegt der Orts-
obigkeit ob. ..
Das ritterschaftliche Gebiet jedes Aushebungsbezirks bildet einen Kom-
munalverband, dessen Vertretung und Verwaltung durch den nach der Verord-
nung vom 6. August 1914 für den Aushebungsbezirk bestellten Kommissar zu
erfolgen hat.
In jedem Kommunalverband ist über dessen Einnahmen und Ausgaben
eine besondere Rechnung zu führen. Di den Kommunalverbänden erwachsenden
Kosten fallen den ihnen angehörenden Ortschaften zur Last; den Verteilungsmaß-
stab bestimmt im Zweifel das Ministerium des Innern.
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Behand-
lung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten Rechnun-
gen zu verfahren; mit den von den Kommissaren geführten Rechnungen ist in
dieser Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu ver-
fahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme von
den Kommissaren während einer von hnen zu bestimmenden zweiwöchigen Frist
den Besitzern der dem Kommunalverbande angehörenden ritterschaftlichen Land-
güter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen freizustellen.
87.
Die Kommunalverbände haben den Weisungen der Landesbehörde für
Volksernährung Folge zu leisten. Sie werden im Verkehr mit der Kriegs-Ge-
treide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin und der Reichsverteilungsstelle durch die
Landesbehörde für Volksernährung vertreten.
Im Sinne der Bestimmungen unter und in § 26 der Bundesratsver-
ordnung ist das Großherzogtum als ein Kommunalverband anzusehen, dessen
Vertretung und Verwaltung der Landesbehörde für Volksernährung zusteht.
137