48 Nr. 11. 1915.
§ 51 der Bundesratsverordnung von einer Unserm Ministerium des Innern
unterstehenden. Landesbehörde für Volksernährung wahrgenommen. Dieser
Landesbehörde sind durch die 88 7, 8, 9, 17 dieser Ausführungsverordnung weitere
Geschäfte zugewiesen.
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung, welche in Schwerin
ihren Sitz hat, werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag
bestellt. Das erforderliche Bureau= und Unterbeamtenpersonal wird der Behörde
vom Ministerium des Innern überwiesen. ·
§2.
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten
Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks
ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 4, 14 der
Bundesratsverordnung, vorbehaltlich der binnen einer Woche zu erhebenden
Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die
endgültig entscheidet;
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 6, 16 Aksatz 1, 3
und 4, 17, 29, 41 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen
ist binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für
Volksernährung zulässig, welche endgültig entscheidet.
83.
» Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung übertragenen Verrichtungen
die Bezeichnung: Kommissar für Volksernährung.
8 4.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 8, 9, 11, 12, 23, 52 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in welchem
die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für densecben
nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar obiegen.