Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

48  Nr.  11.  1915.

§  51  der  Bundesratsverordnung  von  einer  Unserm  Ministerium  des  Innern
unterstehenden.  Landesbehörde  für  Volksernährung  wahrgenommen.  Dieser
Landesbehörde  sind  durch  die  88  7,  8,  9,  17  dieser  Ausführungsverordnung  weitere
  Geschäfte  zugewiesen.

Die  Mitglieder  der  Landesbehörde  für  Volksernährung,  welche  in  Schwerin
ihren  Sitz  hat,  werden  von  Uns  durch  einen  entsprechenden  Auftrag
bestellt.  Das  erforderliche  Bureau=  und  Unterbeamtenpersonal  wird  der  Behörde
  vom  Ministerium  des  Innern  überwiesen.  ·

§2.

Den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten
  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks
  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  der  §§  4,  14  der
Bundesratsverordnung,  vorbehaltlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung,  die
endgültig  entscheidet;

b)  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §§  6,  16  Aksatz  1,  3
und  4,  17,  29,  41  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen
  ist  binnen  einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

83.

»  Die  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissare
führen  für  die  ihnen  durch  diese  Ausführungsverordnung  übertragenen  Verrichtungen
  die  Bezeichnung:  Kommissar  für  Volksernährung.

8  4.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  8,  9,  11,  12,  23,  52  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in  welchem
  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  für  jeden  Aushebungsbezirk  dem  für  densecben
  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissar  obiegen.