Nr. 155. 1916. 647
Ausgeschlossen sind ferner die Beamten und Angestellten, die nur für ein
Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung Gehalt oder Vergütung aus rein landes-
herrlichen oder landesherrlich-ständischen Mitteln erhalten.
III.
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung
nach festbestimmten Grundsätzen, nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne
förmlichen Dienstvertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt, z. B.
ständig und mit der Absicht dauernder Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber,
Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisenbahnverwaltung.
Haben diese Angestellten schon während des Krieges in Hinblick auf die be-
stehende Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unter-
liegt es der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außerdem die
Beihilfe zu gewähren ist.
IV.
Als Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen gelten die gesamten
in den Vorschriften zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874/6. Mai 1880 zugrundegelegten dienstlichen Bezüge — einerlei
ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mi Ausschluß derjenigen Beträge, die einen
Ersatz für Dienstaufwand bilden.
Bei fallenden oder steigenden Dienstbezügen ist der tatsächliche Betrag der
Dienstbezüge des zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres zugrundezulegen, vor-
behältlich endgültiger Abrechnung nach Abschluß und Ergebnis des laufenden
Rechnungsjahres. 4
Bezüge aus verschiedenen landesherrlichen oder landesherrlich -ständischen
Kassen sind zusammenzurechnen.
In das Diensteinkommen sind auch die den Beamten und Angestellten
neben ihren sonstigen Besoldungen etwa zustehenden Militärpensionen und
Renten einzurechnen.
v
Als Kinder im Sinne dieser Bestimmungen gelten außer den ehelichen und
legitimierten Kindern auch Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder.
VI.
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen, erstmalig unter Nach-
zahlung für die seit dem 1. Juli 1916 abgelaufenen Monate.