998 Nr. 162. 1916.
Für die abgelieferte Butter, die ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 %
enthalten darf, haben die Ortssammelstellen den Lieferern in der Regel 2,30 für das
Pfund zu bezahlen.
g 6.
Bestehende Milchlieferungsbeziehungen, die der Durchführung dieser Bekannt-
machung entgegenstehen, bedürfen zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung der Landes-
behörde für Volksernährung. Sie sind von den Beteiligten unverzüglich der zuständigen
Kreisbehörde für Volksernährung und von dieser mit einer erachtlichen Außerung der
Landesbehörde für Volksernährung mitzuteilen.
Bestehende Milchlieferungsbeziehungen bleiben unberührt, wenn die Lieferung
bisher aus dem Großherzogtum in einen anderen Bundesstaat erfolgte.
§ 6.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen
Lieferer und Molkerei ober Ortssammelstelle ergeben, entscheidet die für die Molkerei
oder die Ortssammelstelle zuständige Kreisbehörde für Volksernährung. Gegen die
Entscheidung ist Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, deren
Entscheidung endgültig ist.
8 7.
uwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den gesetz-
lichen ddehe bestraft.
SEchwerin, den 14. Oktober 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(4) Bekanntmachung vom 14. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Milch
und Butter. «
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 14. Oktober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 14. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.