Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

998 Nr. 162. 1916. 
Für die abgelieferte Butter, die ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 % 
enthalten darf, haben die Ortssammelstellen den Lieferern in der Regel 2,30 für das 
Pfund zu bezahlen. 
g 6. 
Bestehende Milchlieferungsbeziehungen, die der Durchführung dieser Bekannt- 
machung entgegenstehen, bedürfen zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung der Landes- 
behörde für Volksernährung. Sie sind von den Beteiligten unverzüglich der zuständigen 
Kreisbehörde für Volksernährung und von dieser mit einer erachtlichen Außerung der 
Landesbehörde für Volksernährung mitzuteilen. 
Bestehende Milchlieferungsbeziehungen bleiben unberührt, wenn die Lieferung 
bisher aus dem Großherzogtum in einen anderen Bundesstaat erfolgte. 
§ 6. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen 
Lieferer und Molkerei ober Ortssammelstelle ergeben, entscheidet die für die Molkerei 
oder die Ortssammelstelle zuständige Kreisbehörde für Volksernährung. Gegen die 
Entscheidung ist Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, deren 
Entscheidung endgültig ist. 
8 7. 
uwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den gesetz- 
lichen ddehe bestraft. 
SEchwerin, den 14. Oktober 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
(4) Bekanntmachung vom 14. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Milch 
und Butter. « 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 14. Oktober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 14. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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