(7 Belanntmachung vom 26. Oltober 1916, betreffend Ausführungsbestimmung
IV der Reichs-Sacksstelle.
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 244 veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichssackstelle vom 9. d. Mts., betreffend die Ausführungsbestim-
mung IV, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgist ches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
nAusführungebestimmung IV der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch die g 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über
Säcke vom 27. Juli 1916 (REBl. G. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes
bestimmt:
Artikel I.
Die Ausführungsbestimmungen II der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli
1916) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Geneh-
migung der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen
Reiche im Kriegszustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel
nicht erteilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Ver-
pflichtungen bleiben unberührt.
2 Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren
Aufkäufern, Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler eingeteilt. Spezialgroßhändler
können zu aen werden für den Handel mit Säcken für
a) Me
¾l Raffinade, Rohzucker und Schnittzel.
3. Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maß-
gabe des Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt
nur für eine Gruppe, auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die
Zulassung gelten folgende Bedingungen:
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkäufer bei der Reichs-
Sackstelle je eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50 -¾ zu bean-
tragen. Eine Verzinsung der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht statt.
Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Aushändigung der Karte. Die Aus-
weiskarte gilt für die Person, auf deren Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Der
Sackhändler muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Ort seiner gewerblichen Nieder-
lassung mit dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, befaßt haben.
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