Nr. 10. 1916. 57
Montag und Dienstag jeder Woche und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden
in Betrieb gehalten werden.
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8 4.
3 Arbei i i i e bi i kannt-Das
Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum Inkrafttreten dieser Be
machung nicht im Betrieb waren, ist außer für militärische Zwecke (siehe 8 2) verboten.
Altona, den 16. Januar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(5) Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene
Maschinen für Konfektionsarbeit.
Nachstehende Belanntmachung des Koniglichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 16. d. Mts., betreffend mit Kraft
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung auch
ihrerseits zu überwachen. "
Schwerin, den 19. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend
mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. Das Zuschneiden von Web= und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener
Zuschneidemaschinen wird hiermit verboten.
2. In allen Betrieben, in denen mit Kraft angetriebene Näh-, Knopfloch= und
andere derartige Maschinen für die Konfektionierung von Web= und Wirk-15