Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  10.  1916.  57

Montag  und  Dienstag  jeder  Woche  und  zwar  an  jedem  dieser  Tage  höchstens  10  Stunden

in  Betrieb  gehalten  werden.
4

8  4.
3  Arbei  i  i  i  e  bi  i  kannt-Das

  Arbeiten  mit  Reißmaschinen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Be
machung  nicht  im  Betrieb  waren,  ist  außer  für  militärische  Zwecke  (siehe  8  2)  verboten.

Altona,  den  16.  Januar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(5)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betreffend  mit  Kraft  angetriebene

Maschinen  für  Konfektionsarbeit.
Nachstehende  Belanntmachung  des  Koniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  mit  Kraft
angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch
ihrerseits  zu  überwachen.  "

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend
mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit.

 

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom

4.  Juni  1851  (in  Bayern  auf  Grund  Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand

  vom  5.  November  1912)  wird  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

1.  Das  Zuschneiden  von  Web=  und  Wirkwaren  mittels  mechanisch  angetriebener
Zuschneidemaschinen  wird  hiermit  verboten.

2.  In  allen  Betrieben,  in  denen  mit  Kraft  angetriebene  Näh-,  Knopfloch=  und

andere  derartige  Maschinen  für  die  Konfektionierung  von  Web=  und  Wirk-15