Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

60 Nr. 11. 1916. 
Bst. 1. 308/12. 15. K. R.. 
Bekianntmachung, 
betreffend 
Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und 
Erzeugnissen aus Drogen. 
Vom 20. Januar 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider= 
handlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung, 
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Rl. 
S. 54) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 
(RG#Bl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)“) bestraft wird, soweit 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
5 1. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 20. Januar 196 
in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstünde. 
Von dieser Bekanntmachung werden folgende Gegenstände betroffen: 
1. Agar-Agar-Fäden, sobald die Vorräte mehr betragen als 80 kg. 
Agar-Agar-Stangen (Linealform), sobald die Vorräte mehr betragen als 
30 kg. 
2. Aloe Capensis, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg. 
Aloe Curagpao, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg. 
Extract. Aloes, sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verptich 
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ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissen tlich unrichtige oder unvollstän c 
ngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase 
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil 
für dem Staate verfallen erklärt werden. ESbenso wird bestraft, wer vorsäplich die 
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder umrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor- 
geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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