Nr. 12. 65
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 21. Januar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
(2) Bekanntmachung, betreffend Anweisungen der Landesbehörde für
Volksernährung. (3) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten. ·
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Jonuar 1916, betreffend den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß nach Beschlüssen
der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle vom 29. Dezember 1915 auf
Grund des § 14 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahr 1915
1. von den Kommunalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung nicht
mehr freigegeben werden und mithin von den Landwirten Hinterkorn
nicht mehr zurückbehalten, verschrotet oder verfüttert werden darf,
2. zur Herstellung von Mehl fortan Roggen bis zu 82 v. H. und Weizen
bis zu 80 v. H. auszumahlen ist; die Herstellung von Kommißbrot-
mehl und Schrotmehl zur Brotbereitung wird hiervon nicht berührt.
Bei den Selbstversorgern kann unter Umständen, wie bisher auf
Grund von § 49b a. a. O ein niedrigerer Ausmahlsatz Platz greifen.
Schwerin, den 19. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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