Nr. 205. 1916. 1261
(3) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 20. Juni 1916 und vom 16. Juli 1916 über
Druckpapier.
Zur Ausführung der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 20. Juni
1916 (Rel. S. 534) und vom 16. Juli 1916 (Röl. S. 745) über Druck-
papier wird bestimmt:
J.
Zuständige Behörden im Sinne des § 9 der Bekanntmachung vom
20. Juni 1916 und im Sinne des § 12 der Bekanntmachung vom 16. Juli
1916 sind die Ortsobrigkeiten.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Großherzogliche Gewerbekommission.
Schwerin, den 22. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916, betreffend Vorratserhebungen.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung
der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen,
Rbl. Nr. 26 S. 147, wird gemäß den §§ 1 und 6 der Bundesratsverordnung
weiter dem Reichs-Marineamt die Ermächtigung erteilt, Auskunft über die Vor-
räte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Her-
stellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, zu erfordern.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Er-
mächtigung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. Den beteiligten Unternehmungen
wird die Erteilung eingehender Auskunft über ihre Vorräte hierdurch zur Pflicht
gemacht.
Schwerin, den 22. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.