Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

72 Nr. 13. 1916. 
. 
Verlangt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette gemäß 
4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 1915 
R#Bl. S. 735) die Überlassung und Verladung von Olen und Fetten, so hat die Ver- 
ladung an die vom Kriegsausschuß bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichti- 
gung des Kriegsausschusses und unter vorheriger oder gleichzeitiger Übersendung der 
Rechnungen, der Verfügungsscheine und sonstigen Urkunden an ihn zu erfolgen. 
Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Ent- 
nahme von Proben festzustellen. 
Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes- 
rats über Ole und Fette vom 8. November 1915 (REGBl. S. 735) für die Aufbewahrung 
und pflegliche Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu erhalten hat, wird 
auf 0,10 4 für jede angefangene Woche und für je 100 kg Rohgewicht festgesetzt. Die 
pflegliche Behandlung schließt die notwendige Verböttcherung ein. # 
III. 
Die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 
8. November 1915 (REBl. S. 735) zu treffenden Feststellungen über den Zustand der 
Ole und Fette im Zeitpunkt des Gefahrüberganges haben zu enthalten: 
1. die Feststellung des Zustandes der Verpackung, 
2. die Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben. 
Dabei ist in den Fällen, in denen der Kriegsausschuß nach Artikel I die 
Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben 
bereits früher verlangt hatte, besonders festzustellen, ob die zuerst festgestellte 
Beschaffenheit der Ware eine Anderung erfahren hat, und eine etwaige 
Anderung dem Kriegsausschuß unverzüglich anzuzeigen. 
IV. 
Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je ¼ kg so zu erfolgen, daß sie 
dem Durchschnittsinhalt des Fasses entsprechen. Kommen für einen Posten mehrere 
Fässer in Betracht, so kann von jedem Faß eine Probe in der gleichen Weise verlangt 
werden. 
Die Proben sind unter Bezeichnung der Ware und des Postens mit der dem 
Kriegsausschuß mitgeteilten näheren Bezeichnung zu versehen, zu versiegeln und aufzu- 
bewahren. Die Proben sind dem Kriegsausschuß auf Verlangen einzusenden. 
Berlin, den 11. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
Berichtigung. 
In Nr. 5 des Regierungs-Blattes muß es Seite. 24 unter III Absatz 2 
Zeile 3 und 7 heißen „Nichtig keitsvermerk“ statt „Richtigkeitsvermerk“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.