Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

82 Nr. 16. 1916. 
W 1. 
Für die Abgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte G. m. b. H. gelten bei Bestellungen auf pünktliche Lieferung vom 
20. Januar 1916 bis 19. März 1916 einschließlich die nachstehenden Einheitspreise: 
für je 50 ka 
  
Rohzucker Erstproduit pmpoeihne Sack 12,50 
Rohzucker Erstproduit mit „ 13),00 „ 
Rohzucker Nachprodukt.. oohne „ 11,60 „ 
Rohzucker Nachproduit mit „ 12,00 „ 
Trockenschnitzel.. ppoohne „ 8,00 „ 
Trockenschnitzte u mit „ 9,75 „ 
Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne „ 9,50 „ 
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
   
  
   
  
  
    
  
Zucker schnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren mit „ 11,25 „ 
Melassetrockenschnitzl. poohhne „ 8,.— „ 
Melassetrockenschnitzel mit „ 9,75 „ 
Getrocknete Rübben oolhne „ 10,— „ 
Getrocknete Rübhen mit „ 11,60 „ 
mit 33% Zucker ohne „ 5,55 „ 
mit 33% Zucker mit „ 6,25 „ 
mit 35% Zucker ohne „ 5,95 „ 
mit 35% Zucker mit „ 6,70 „ 
mit 40 % Zucker ohne „ 6,50 „ 
mit 40% Zucker mit „ 7,35 „ 
mit mindestens 35% Zucker ohne „ 4,60 „ 
mit mindestens 35 % Zucker mit „, 5,10 „„ 
mit mindestens 37½ % Zucker ohne „ 4,85 „ 
mit mindestens 37½ % Zuckher mit „ 5,35 „ 
mit mindestens 30% Zucker ohne „ 5,80 „ 
mit mindestens 30% Zucker mit „ 6,45 „ 
mit mindestens 33% Zucker ohne „ 6,25 „ 
mit mindestens 33 %% cker mit „ 6,95 „ 
  
  
    
ohne · 
§2. 
Bei Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen und 
Transportkosten ein Zuschlag zulässig von 18 J für die Tonne bei Ladungen von 
mindestens 10 Tonnen und von 27—7 für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, 
aber mindestens 5 Tonnen. E 
Berlin, den 19. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
Mit dieser Nr. 16 werden ausgegeben: Nr. 16 und 17 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        
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