84 Nr. 17. 1916.
Frist zur Erstattung der Bestandsmeldungen (8 5 a. a. O.) bis zum 15. Februar
d. Is. verlängert worden ist.
Schwerin, den 29. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. Januar 1916, betreffend Bastfasern und Erzeugnisse
aus Baftfasern.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, betreffend
Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. S. 1114, wird die
nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in
Berlin vom 18. d. Mts., betreffend Ausnahmen von der Beschlagnahme, Verwendung
und Veräußerung von Bastfasern und daraus hergestellten Erzeugnissen,
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Ausnahmebewilligungen
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 29. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
Bekanntmachung.
Gemäß § 8 der Bekanntmachung der Beschlagnahme, Verwendung und
Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und
überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Deember
1915, Nr. W. III. 1577. 10. 15. K.R.A., bewilligt das Kriegsministerium,
iegs-Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen:
I
Von den durch § 2b der Bekanntmachung beschlagnahmten Garnen und Zwirnen
werden die bei Verbrauchern und im Handel befindlichen Vorräte an Nähgarnen und
Nähzwirnen zur Verwendung freigegeben.
II.
Die Herstellung von Klöppelspitzen (Hand= und Maschinenspitzen) ist aus den für
die Herstellung von Geweben in § 3 Ziffer 2e der Bekanntmachung freigegebenen Garnen
gestattet.
Berlin, den 18. Januar 1916.
» Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung A. m. W. b.
Koeth.