Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

84  Nr.  17.  1916.

Frist  zur  Erstattung  der  Bestandsmeldungen  (8  5  a.  a.  O.)  bis  zum  15.  Februar
  d.  Is.  verlängert  worden  ist.
Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Baftfasern.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915,  betreffend
  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern,  Rbl.  S.  1114,  wird  die
nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in
Berlin  vom  18.  d.  Mts.,  betreffend  Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme,  Verwendung
  und  Veräußerung  von  Bastfasern  und  daraus  hergestellten  Erzeugnissen,
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Ausnahmebewilligungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.

Bekanntmachung.

Gemäß  §  8  der  Bekanntmachung  der  Beschlagnahme,  Verwendung  und
Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und
überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  vom  23.  Deember

  1915,  Nr.  W.  III.  1577.  10.  15.  K.R.A.,  bewilligt  das  Kriegsministerium,
iegs-Rohstoff-Abteilung,  allgemein  folgende  Ausnahmen:

I
Von  den  durch  §  2b  der  Bekanntmachung  beschlagnahmten  Garnen  und  Zwirnen
werden  die  bei  Verbrauchern  und  im  Handel  befindlichen  Vorräte  an  Nähgarnen  und
Nähzwirnen  zur  Verwendung  freigegeben.

II.

Die  Herstellung  von  Klöppelspitzen  (Hand=  und  Maschinenspitzen)  ist  aus  den  für
die  Herstellung  von  Geweben  in  §  3  Ziffer  2e  der  Bekanntmachung  freigegebenen  Garnen
gestattet.

Berlin,  den  18.  Januar  1916.

»  Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  A.  m.  W.  b.
Koeth.