Nr. 19. 1916. 95
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urch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertung
stelle * Seine wird zubächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den über
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden.
Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preissfestsetzung durch
das Neichs-Schiebegericht gemäß §5 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf.
5 10.
Meldepflichtige Gegenstände.
Maeldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der in der
Übersichtstafel näher bezeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Über-
sichtstafel angegebenen Mindestvorräte überschreiten. ·
Werden die Mindestvorräte (§ 0) nachträglich überschritten, so sind die Gesamt-
vorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldescheinen anzumelden.
Die von Militär= oder Marinebehörden zurückgewiesenen Gegenstände sind nach
erfolgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurück-
weisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat.
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen werden jeweils am 1. und
16. eines jeden Morhats, erstmalig am 15. März 1916, meldepflichtig.
Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in § 5,
Ziffer 3, Abs. 1 bezeichneten Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen
Heeres= oder Marinebehörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen
gemäß § 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände.
Soweit graue, feldgraue und graugrüne Militärmannschaftstuche bereits auf
Grund der Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K.R.A. mittels Meldescheins 1 als beschlag-
nahmt angemeldet sind, sind sie nicht erneut anzumelden.
5 11.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner
alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände,
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 10) haben, oder
bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. «
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 12) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an
diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usp.).
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigen-
tümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer
anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des Meldescheins auszufüllen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel-
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines
Dritten übergeben hat.