Nr. 19. 1916. 97
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Meldekarten.
Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nicht von den bgerhaltern usw.)
eine Meldekarte ordnungsgemäß auszufüllen. Diese Meldekarten sind zusammen mit den
Meldescheinen mittels des erwähnten Postkartenvordrucks (§ 13 Abs. 2) beim Webstoff-
meldeamt anzufordern, und zwar nur in wirklich benötigter Anzahl.
Von Stückwaren hat der Eigentümer einen Abschnitt in Größe von 12X 17 cm
auf die Karte aufzukleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Handtüchern usw.) braucht
der Musterabschnitt nur dann aufgeklebt zu werden, wenn noch Mustermaterial vor-
handen ist. Fertige Gegenstände brauchen also nicht angeschnitten zu werden.
Die Meldekarten einer Gruppe sind immer zusammen mit dem dazu ge-
zörigen Meldeschein (also in demselben Umschlag) bis zum 1. März 1916 dem
ebstoffmeldeamt einzusenden. Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Be-
arbeitung getrennte Umschläge zu verwenden.
Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die ein-
liegenden Meldescheine und Meldekarten gehören, und wer der Absender ist.
Weitere Schriftstücke irgendwelcher Art dürfen diesen Umschlägen nicht beigefügt
werden.
E 15.
Muster.
Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Eigentümer nach näherer Maß-
babe der Übersichtstafel ein Muster dem Webstoffmeldeamt ordnungsgemäß frankiert
is zum 1. März 1916 einzusenden. Die Muster sind mit einem gut befestigten Papp-
zettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, das Dessin,
die Farbe, die Anzahl der von dieser Sorte vorhandenen Gegenstände, bezw. bei Stoffen
die Meterzahl, Gewicht (bei Stoffen pro aom), Breite bezw. Größe und ein Vermerk
über das verwendete Material mit deutlicher Schrift angegeben sind. Außerdem sind an
das Muster nach Maßgabe der Übersichtstafel kleine Farb= und Dessinabschnitte
fest anzuhesten. ·
sistnichtangängig,MustervonzsuverschiedenenGruppengehörigen,aufver-
schiedenen Meldescheinen anzumeldenden Gegenständen in einem und demselben Brief
bezw. Paket einzusenden. Ebenso ist es nicht zulässig, in Paketen mit Mustern Melde-
scheine oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eine erhebliche Verzögerung in der
Bearbeitung eintreten würde.
Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschlage mit auffallender
Schrift den Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B. „Enthält
Muster zu Meldeschein 6“) und die genaue Adresse des Absenders anzugeben.
Das Webstoffmeldeamt ist berechtigt, über diese Muster hinaus in besonderen
Fällen weiteres Mustermaterial anzufordern.
W 16.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§& 11) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
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