Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 4. Februar 1916. 
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
31. Januar 1916 über die Beschränkung der Herstellung von Fleisch- 
konserven und Wurstwaren. (2) Bekanntmachung, betreffend die Ge- 
treide-Durchschnittspreise, nach denen der Geldkanon der Domanial-Erb- 
pächter usw. für die nächste Zahlungsperiode zu berechnen ist. 
  
II. Abteilung. 
– 
(1) Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 31. Januar 1916 üÜber die Beschränkung der Herstellung von 
Fleischkonserven und Wurstwaren. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 31. Januar 1916 über die 
Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren (REl. 
S. 75) wird bestimmt: 
J. 
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit abgesehen vom ritterschaftlichen 
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung 
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin.
	        
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