Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Ar.  27.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg--Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  Februar  1916.
Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Käse.  (2)  Bekanntmachungbetreffend

  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung
der  Volksernährung.

 

II.  Abteilung.
–..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  Verkehr  mit  Käse.

Nachstehende  Bestimmung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  bestimmt  auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung
  vom  13.  Januar  1916  über  Kese,  RGl.  S.  31,  Ziffer  I.  der  Ausführungsbekanntmachung
  vom  18.  Jannar  1916,  Rbl.  Nr.  10,  hierdurch,
daß  für  den  Verkauf  von  Käse  durch  den  Handel,  abgesehen  von  den  Fällen
des  §  1  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  Januar  1916,  25  vom
Hundert  des  Unterschiedes  zwischen  dem  Herstellerpreise  und  dem  Ladenpreise
  wahrgenommen  werden  können,  also  ein  dementsprechender  Zuschlag
zum  Herstellerpreise  vom  Großhändler  berechnet  werden  darf.
Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.