Nrr. 26. 186
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 8. Februar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. Februar 1916, betreffend den Verkehr mit Vieh
und Fleisch.
Nachstehende Bestimmungen der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
ch § 5 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Ver-**
nit It und Fleisch, Rbl. Nr. 18, werden folgeirde Fleischdauerwaren:
Schinken,
Speck,
gesalzenes und gepökeltes Fleisch,
geräucherte Wurst,
aus dem der Bekanntmachung unterfallenden Fleisch den Fleischkonserven zu der Wirkung
gleichgestellt, daß zu ihrer Ausfuhr die Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung
erforderlich ist.
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