Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nrr.  26.  186

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  8.  Februar  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh
und  Fleisch.

Nachstehende  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

ch  §  5  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über  den  Ver-**
  nit  It  und  Fleisch,  Rbl.  Nr.  18,  werden  folgeirde  Fleischdauerwaren:

Schinken,

Speck,

gesalzenes  und  gepökeltes  Fleisch,

geräucherte  Wurst,
aus  dem  der  Bekanntmachung  unterfallenden  Fleisch  den  Fleischkonserven  zu  der  Wirkung
  gleichgestellt,  daß  zu  ihrer  Ausfuhr  die  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  erforderlich  ist.

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