Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

140 Nr. 28. 1916. 
1. Die weitere Ausgabe und der Verkauf der Schrift: „Der Lügengeist im 
Völkerkriege“ usw. von Bernhard Duhr 8§. J. wird verboten; 
Die Schrift ist sofort aus dem Buchhandel zurückzuziehen und aus öffent- 
lichen Bibliotheken nach Möglichkeit zu entfernen; 
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Gesetz über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (§ 9) in Verbindung mit den im Gesetz 
vom 11. Dezember 1915 — RG#l. S. 813 — vorgesehenen Bestimmungen 
bestraft. « 
Um gefl. weitere Veranlassung wird ganz ergebenst gebeten. 
do 
00 
Von seiten des stellv. Generalkommandgs. 
Der Chef des Stabes. 
v. Boß, 
Oberstleutnant. 
# Bekanntmachung vom 8. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 3. Februar 1916, betreffend die Preise für Rohzucker und 
Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1916, betreffend 
die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahre 1916/17, wird 
bestimmt: - 
„Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für. Volks— 
ernährung in Schwerin“. «« 
Schwerin, den 8. Februar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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