Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  36.  1916.  175

stimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  angedroht  sind.

Von

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§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden
Eichenrinde,

.  Fichtenrinde,
Holz  der  zahmen  Kastanie  (soweit  es  zur  Gerbstoffgewinnung  dient),  ganz

oder  zerkleinert.

E  2.
stpreis.
Der  Verkaufspreis  für  den  gencher  (50  kg)  darf  höchstens  betragen  bei:
.Eichenrinde:
Gebündelt
a)  Glanzrinde  erster  Güte  139,00  Mark
7r  Rinde  im  Alter  bis  zu  25  Jahren  11,00  „
Rinde  im  Alter  von  25  bis  zu  45  Jahren.  9p,50  „
d)  Rinde  im  Alter  von  mehr  als  45  Jahrten  7,00  „
Fichtenrinde:
B  Gebirgsrinde,  höchstens  zu  einem  Drittel  schuppig  .  9,50  „
andere  Rinde  7,50  „
Fuür  die  zerkleinerune  der  Rinde  zu  Lohe  darf  nicht  mehr
als  eine  Mark  für  den  Heniner  (50  kg)  berechnet  werden.
Mischen  der  Rinde  oder  der  Lohe  vor  Ablieferung  an  die  verarbeitende
  Gerberei  ist  nicht  gestattet.
Wird  die  Rinde  auf  dem  Stamm  verkauft,  so  darf  der
Preis  bei  Hinzurechnung  der  notwendigen  Kosten  für  das
Schälen  und  Bündeln  den  Hoöchstpreis  nicht  übersteigen.
erkung:  Der  Hoöchstpreis  versteht  sich  für  trockene,  gesunde,
nicht  durch=  Feuchtigkeit  und  ähnliche  Einflüsse  beschädigte  Ware.  ür
Ware  geringerer  Güte  muß  der  Preis  entsprechend  niedriger  sein  bei  Vermeidung
  der  durch  die  Bekanntmachung  gegen  übermäßige  Preistreiberei
vom  23.  Juli  1915  (RGl.  Ei  5  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,
betreffend  Berichtign.  änzung  dieser  Bekanntmachung  vom
22.  August  1915  ##  S.  S.  5  amchedreßten  Strafen.
Gebündelt
4  Holz  der  zahmen  Kastaneeee  15060  Mark.
83.
Zahlungsbebingungen.

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zahlung

Die  Löchstpreise  sind  frei  Abfuhrplatz  am  Gewimungsort  und  für  Barei
  Empfang  berechnet.

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