Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  36.  1916.  177

Süßigkeiten  und  Schokolade  im  Sinne  des  §  3  Absatz  1  und  2  daselbst  für  das
ganze  Reich  verboten  und  die  Befugnis,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen,
  durch  §  7  Absatz  2  a.  a.  O.  dem  Reichskanzler  übertragen  ist,  wird
hiermit  die  Vorschrift  in  §  1  Nr.  2  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober
  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  der  Milchverwendung  —  Rbol.
Nr.  175  —  aufgehoben.  In  §  4  dieser  Bekanntmachung  ist  demnach  die
Ziffer  2  zu  streichen.
Schwerin,  den  28.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1916  zum  §  3  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
vom  14.  Februar  1916.
Die  nachstehenden  Festsetzungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  aus  §  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  (RGBl.  S.  99)
werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnls  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  des  §  3.der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Februar  1916  zur  Regelung
  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch,  RG  Bl.  S.  99,  und  der
Ziffer  III  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  21.  Februar  1916,  Rbl.  Nr.  33,
wird  hiermit  bestimmt:

Die  Preise  für  den  Verkauf  von  Schlachtschweinen  durch  den  Viehhalter  auf  dem
Markte  sowie  für  den  Handel  dürfen  die  festgesetzten  Höchstpreise  nach  den  95  1,  2  der
Bundesratsverordnung  nur  um  3  Mark  für  jede  vollen  100  Pfund  lebend  Gewicht
übersteigen.  Das  Verzälinis  vom  lebenden  Gewicht  zum  Schlachtgewicht  ist  hierbei  mit
100  zu  75  zu  berechnen.

Schwerin,  den  25.  Februar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.