242 Nr. 48. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 20. März 1916, betreffend Anmeldung eingelagerter
Güter.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 10. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 20. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Aufforderung zur Anmeldung eingelagerter Güter.
Bei einer großen Anzahl von Speditionsfirmen und Lagerhaltern befinden sich
noch Güter, die zu Beginn des Krieges zur Räumung der Bahnanlagen, Bergung ufw.
aus den besetzten feindlichen Gebieten zurückgeführt, zwecks Freimachung der Wagen
entladen und bei den genannten Firmen eingelagert worden sind.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 wird hierdurch bestimmt, daß alle Personen, welche derartige Güter auf Lager
haben, diese alsbald bei der Zentralstelle für Kriegsbeute des Kriegsministeriums in
Berlin anmelden. Ausgenommen von der Meldepflicht bleiben nur solche Güter, welche
auf Grund von Bundesratsverordnungen oder Erlassen des Kriegsministeriums und
der stellvertretenden Generalkommandos bereits meldepflichtig sind.
Altona, den 10. März 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.