Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

94

unter  die  Direktoren,  sowie  die  denselben  außerdem  zu  bewilligenden
festen  Besoldungen  oder  wechselnden  Gratifikationen  bestimmt  der  Verwaltungsrath
  und  schließt  darüber  mit  den  Direktoren  förmliche  Verträge
  ab.

g.  48.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  Kautionen,  welche  die  Direktoren  zu  bestellen
  haben.  ·

8.49.DieEinleitung-undLeitungallerGefchäftederBank,soweitsie
nicht  zum  Geschäftsbereiche  des  Verwaltungsrathes  gehören  (F.  32),
wird  von  dem  ersten  Direktor  besorgt.  In  Krankheitsfällen  oder  bei
sonstiger  Behinderung  vertritt  ihn  der  nachfolgende  Direktor.

#.  50.  Die  Namen  der  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  alle  in  derselben
eintretenden  Personal-Veränderungen  sind  vom  Verwaltungsrathe  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachungen  dienen  den  Mitgliedern  der  Direktion
als  Legitimation.

g.  51.  Keiner  der  besoldeten  Direktoren  darf  direkt  oder  indirekt  Geschäfte
für  eigene  Rechnung  bei  der  Bank  machen  und  Kredit  bei  derselben
erhalten.  Für  Beschlüsse,  Geschäfte  und  Handlungen,  welche  den
Statuten,  dem  Geschäfts-Reglement  oder  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  zuwiderlaufen,  sind  diejenigen  Mitglieder  der  Direktion,
welche  daran  Theil  genommen  haben,  der  Gesellschaft  persönlich  verantwortlich
  und  können  deshalb  vom  Verwaltungsrathe  in  Anspruch
genommen  werden.

Jeder  Direktor  ist  bei  dem  ihm  übertragenen  Geschäfte  auch  für
fahrlässige  Unterlassungen  verantwortlich.

Art.  13.
Der  erste  Satz  des  §.  53  wird  dahin  abgeändert:

Alljährlich  im  Monat  März  oder  April  wird  eine  ordentliche  General-Versammlung
  abgehalten.

Art.  13.
Der  §.  54  wird  dahin  abgeändert:

In  der  General-Versammlung  zu  erscheinen  und  an  den  Beschlüssen  derselben
  Theil  zu  nehmen,  sind  diejenigen  Aktionäre  berechtigt,  welche  am  Tage
der  General-Versammlung  und  während  der  Dauer  derselben  nicht  unter  zehen,
seit  mindestens  drei  Wochen  vor  diesem  Tage  ununterbrochen  auf  ihren  Namen
in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragene  Partial-Aktien  besitzen.