Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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zu  welcher  alle  Besitzer  von  Aktien  auf  den  Namen  —  auch  diejenigen,  welche
weniger  als  zehen  Partial-Aktien  besitzen  —  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zu  berufen  sind  und  in  welcher  für  jede  darin  vertretene  Partial-Aktie  eine
Stimme  gegeben  wird,  beschlossen  werden.

Es  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  September
  1853  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1853  S.  273)  mit  dem  Hinzufügen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Artikel  10,  11  und  12  des
vorstehenden  Nachtrages  bis  weiter  nicht  in  Kraft  treten  und  der  Zeitpunkt,
mit  welchem  dieselben  Wirksamkeit  erlangen  sollen,  besonders  bekannt  gemacht
werden  wird.

Weimar  am  21.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Die  Behandlung  und  Erledigung  der  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes
  angebrachten  Gesuche  um  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Uebernahme
  und  Betreibung  von  Agenturen  für  auswärtige  Feuerversicherungs-Anstalten,
  welche  früher  von  dem  vormaligen  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
  gehandhabt  wurde,  und  späterhin  nach  erfolgter  Aufhebung  dieser  Landesbehörde
  im  Jahre  1849  an  das  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  übergegangen  ist,  soll  mit  höchster  Genehmigung  Er.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  im
K.  20  Ziffer  7  und  §F.  57  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850,  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  betreffend,  als  Gegenstand  der  Gewerbe-Polizei  von
jetzt  an  der  Zuständigkeit  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
  des  Innern,  anheim  fallen.

Es  wird  daher  diese  Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  am  18.  April  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.