Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

10  bis
21  40
41  60
61  =  80
81  100
101  -150
151  -200
201  =  250
257.  300
301  350
355  -400
401  =  450
451  500
501  -550
551  600
601  =  650
651  -J00
701  750
751  800
801!  850
851  900
901!  950
951  =  1000
über  1000

r'i  #  #  r—“  #

Art.  15.
Der  zweite  Satz  im  §.  61  erhält  folgende  Aenderung:

1
1
*

20  solcher  Namen  ·  Partial-  Altien  geben  1  Stimme,

2  Stimmen,

95

Dieses  kann  jedoch  nur  in  dem  Falle  geschehen,  wenn  ein  motivirter  Antrag
  spätestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Termine  einer  anstehenden  ordentlichen
oder  außerordentlichen  General-Versammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich
eingereicht  und  von  mindestens  fünf  Aktionären,  deren  jeder  wenigstens  zehen
auf  seinen  Namen  eingetragene  Partial-Aktien  besitzen  muß,  unterschrieben  ist.

Art.  16.
Im  §.  64  wird  der  erste  Satz  dahin  abgeändert:

Eine  nöthig  erscheinende  Auflösung  oder  Liquidation  der  Gesellschaft  kann
nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  besonders  anberaumten  General-Versammlung,