Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

250 Nr. 50. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 25. März 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 29. November 1915 über eine weitere Abänderung der Be- 
kanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. 
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 3 Ziff. 2 der Bekanntmachung vom 29. No- 
vember 1915. (RGBl. S. 787) über die weitere Abänderung der Kartoffelpreise 
vom 28. Oktober 1915 wird Nachstehendes bestimmt: 
I 
Durch die Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Ver- 
kauf darf über die gesamte Kartoffelernte eines Erzeugers verfügt werden. 
Für die Mengen, welche von der Enteignung ausgenommen werden 
müssen, sind die Vorschriften in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
26. Februar 1916 (RBl. S. 123) maßgebend. 
II. 
Die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1915 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung vom 29. November 1915 über eine weitere Abänderung der Be- 
kanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 
wird hierdurch aufgehoben. 
Schwerin, den 25. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.