276 Nr. 53. 1916.
* 4 *5 1.
Es dürfen nicht übersteigen die Preise:
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle und Kunst-
baumwolle die in der Preistafel 1 („Baumwollhöchstpreise"),
b) für Baumwollgespinste die in der Preistafel 2 („L wollgarnh
genannten Sätze.
Sind in vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen Verträgen höhere Preise verein-
bart, so findet & 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener
Spinnstoffe und Garne (W. II. 1700/2. 16. K. R.A.), Anwendung.
8 2.
Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind ausgenommen:
. Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, welche nach dem
15. Juni 1915,
Linters und Kunstbaumwolle, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem
Ausland nach Deutschland eingeführt worden sind, «
. Baumwollgespinste, die ausschließlich aus in Ziffer 1 und 2 genannten
Baumwollspinnstoffen hergestellt sind,
Baumwollgespinste, die nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutsch-
land eingeführt worden sind.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum
Deutschen Reich gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Be-
kanntmachung. «
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83.
Die Baumwollhöchstpreise gelten ab Lagerstelle bei sofortiger Zahlung ohne Abzug.
8 4.
Die Bäumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle bei Zah-
lung binnen 30 Tagen mit 2 v. H. Kassenabzug. .
Bei Bündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre,
Deckel und Papier nicht weniger als 9⅞ Pfund englisch (4,480 kg) oder bei metrischer
Numerierung 4,938 kg netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei
Hülsengarnen verstehen sich die Preise einschließlich der Hülsen.
Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpcops und Mulecops auf kurzen Hülsen
1½ v. H., bei Pincops von normaler Größe und darüber, ferner bei Trosselcops auf
leichten Hülsen und bei Kreuzspulen 2½ v. H. des berechneten Copsgewichtes (Gewicht
von Garn und Hülsen) nicht übersteigen. Überschreitet das Hülsengewicht diese Grenzen,
so ist der Unterschied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum
vollen Garnpreis zu vergüten.
Trosselgarne und Zwirne auf schweren Hülsen werden ebenfalls einschließlich der
Hülsen, die Hülsen also zum Garnpreis berechnet, doch sind bei Rücksendung der Hülsen
innerhalb üblicher oder angemessener Zeit die Hülsen dem Käufer zum Garnpreis netto
zu vergüten.