292 Nr. 55. 1916.
2.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich bei
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen.
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd-
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeiten oder des
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken.
3.
Bei der Zählung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung:
1. Haushaltungsliste,
2. Ortsliste.
Die Ortsliste dient auch als Zusammenstellungsmuster für die obrigkeit-
lichen Bezirke.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster-
ämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von
Formularen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
4.
Jeder Haushaltungsvorstand, der im Hause selbst oder in den zugehörigen
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 14. zum
15. April 1916 Vieh (mit Einschluß von Federvieh und zahmen Kaninchen)
beherbergt, hat eine Haushaltungsliste unter genauer Berücksichtigung der auf
dieser gegebenen näheren Erläuterungen auszufüllen.
Alle Vieh beherbergenden Haushaltungsvorstände sind. verpflichtet, die an
sie von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder
deren Beauftragten gerichteten Fragen über die Viehbestände nach bestem
Wissen und Gewissen zu beantworten.
3.G
Die Verteilung der Haushaltungslisten an die Vieh (mit Einschluß von
Federvieh und zahmen Kaninchen) beherbergenden Haushaltungen hat durch die
Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
spätestens bis zum 13. April 1916 zu erfolgen.
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten und deren Prüfung auf
Vollständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft-
lichen Ortsobrigkeiten hat am 15. April stattzufinden.