Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

294  .Nr.  55.  1916.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Zählungsergebnisse  beauftragt  und  hat  bis  zum  1.  Maij  je  eine  vorläufige  Gesamtübersicht
  und  bis  zum  1.  Juni  je  eine  endgültige  Übersicht  an  das  Großherzogliche
  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin  und  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  in  Berlin  einzureichen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in
Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.

Nichstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  4.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
Nr.  Bst.  I.  1391/8.  16.  K.R..,  »
betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-,  und  Strickstoffe  verarbeitenden
  Gewerbezweigen.

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915,  betreffend  Ab-.
  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte
)  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber
  im  Inerresse=  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  übertrekung  auffordert  oder  aureizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine
höbere  Freiheitsstrase  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.
Beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrase  bls
zu  1500  Mark  erkannt  werden.