Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  55.  1916.  293

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  Haushaltungslisten  sofort  in  die  Ortslisten,
bezw.  in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet  werden,  in  die  Zählbezirkslisten
  zu  übertragen  und  die  Ortslisten  bezw.  Zählbezirkslisten
  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer
Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  fertigzustellen  und  in  der
Ortsliste  nur  die  Schlußfummen  der  Zählbezirkslisten  zusammenzustellen  und
aufzurechnen.

Die  Ortslisten  sind  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen.


Eine  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  mit  den  zugehörigen  Hausbaltungs=
  und  Zählbezirkslisten  spätestens  bis  zum  18.  April  einzusenden:


a)  von  den  mit  der  Zählung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  von  den  Gemeindevorständen
  (Ortsvorstehern)  für  etwaige  Rückfragen  sorgfältig  aufzubewahren.

6.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort
die  von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  durch
Vergleich  mit  den  zugehörigen  Haushaltungslisten  auf  Vollzähligkeit  und  Richtigleit
  zu  prüfen  und  sie  dann  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten
aus  den  Städten  selbst  —  in  eine  besondere  Zusammenstellung
für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgföltig
  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen  sind  in
2  Ausfertigungen  herzustellen.  Als  Vordrucke  sind  die  Ortslisten
zu  verwenden.

Eine  Ausfertigung  mit  den  zugehörigen  Ortslisten,  aber  ohne
die  Haushaltungslisten,  ist  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten
  und  Klosterämtern  spätestens  bis  zum  22.  April  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.  Die  zweite
Ausfertigung  mit  den  sämtlichen  Haushaltungslisten  ist  aufzubewahren.

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