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einem Zehn tel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die
Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tage-
lohns) überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
bdb) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dpl.
und für Inhaber von Arbeitsstuben (§ 8 Abs. 2 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Generalkommandos IX. A.-K.
vom 4. April 1916 (§ 4 Ziff. 4, 5).
Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß
in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten
die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn,
Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Fe-
bruar 1916 gezahlten sein.
Altona, den 4. April 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 28. März 1916, betrefsend Notschlußprüfungen an
höheren Lehranstalten zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Dienst.
Nach einer Bestimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums darf
der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen
Dienst an Mannschaften, die bereits ein Jahr oder länger bei den Fahnen
stehen und ebenso an diejenigen jungen Leute, die bereits der Reserve oder Land-
wehr angehören, oder der Ersatzreserve bezw. dem Landsturm überwiesen worden
sind, nicht mehr erteilt werden. Die genannten Personen können dement-
sprechend auch nicht mehr zu den nach den Bekanntmachungen vom 18. August
und vom 19. August 1914 (Rbl. Nr. 70 und 71) an den höheren Lehranstalten
abzuhaltenden Prüfungen auf Grund des § 91 der Wehrordnung zugelassen
werden.
Um ihnen aber doch die Aussicht auf Beförderung in gleicher Weise wie
den Inhabern des Berechtigungsscheins zu eröffnen, hat das Kriegsministerium
verfügt, daß das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung