Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

300 Nr. 1916. 
einem Zehn tel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die 
Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tage- 
lohns) überschreitet. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände 
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
bdb) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dpl. 
und für Inhaber von Arbeitsstuben (§ 8 Abs. 2 der Vorschriften): 
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Generalkommandos IX. A.-K. 
vom 4. April 1916 (§ 4 Ziff. 4, 5). 
Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß 
in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände 
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten 
die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn, 
Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Fe- 
bruar 1916 gezahlten sein. 
Altona, den 4. April 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(3) Bekanntmachung vom 28. März 1916, betrefsend Notschlußprüfungen an 
höheren Lehranstalten zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst. 
Nach einer Bestimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums darf 
der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen 
Dienst an Mannschaften, die bereits ein Jahr oder länger bei den Fahnen 
stehen und ebenso an diejenigen jungen Leute, die bereits der Reserve oder Land- 
wehr angehören, oder der Ersatzreserve bezw. dem Landsturm überwiesen worden 
sind, nicht mehr erteilt werden. Die genannten Personen können dement- 
sprechend auch nicht mehr zu den nach den Bekanntmachungen vom 18. August 
und vom 19. August 1914 (Rbl. Nr. 70 und 71) an den höheren Lehranstalten 
abzuhaltenden Prüfungen auf Grund des § 91 der Wehrordnung zugelassen 
werden. 
Um ihnen aber doch die Aussicht auf Beförderung in gleicher Weise wie 
den Inhabern des Berechtigungsscheins zu eröffnen, hat das Kriegsministerium 
verfügt, daß das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung
	        
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