Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 55. 1916. 301 
für den einjährig-freiwilligen Dienst, auch wenn der Berehti- 
gungsschein nicht erteilt ist, für die Zulassung zur Ausbildung als Reserve= un 
Landwehroffizier als Ausweis anerkannt wird. · « 
Das unterzeichnete Ministerium bestimmt deshalb hierdurch, daß die ge- 
nannten Personen während der Dauer des Krieges zu besonderen Notschluß- 
prüfungen zugelassen werden können. Diese Notschlußprüfungen können so- 
wohl an den 6stufigen wie an den ostufigen höheren Lehranstalten abgehalten 
werden. Hinsichtlich des Maßstabes der zu stellenden Anforderungen wird be- 
merkt, daß die über Notprüfungen an höheren Lehranstalten erlassenen Bestim- 
mungen (Rbl. 1914 Nr. 71 und 1915 Nr. 180) sinngemäße Anwendung finden. 
Schwerin, den 28. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
Berichtigung. 
In der. Bekanntmachung vom 14. d. Mts., betreffend Entfreiung von der 
Schonzeit des Wildes, — Rbl. Nr. 46 S. 235 — muß der eingerückte Satz 
folgendermaßen lauten: 
„daß der Abschuß von Schmaltieren des Rot= und Damwildes in 
pfleglicher Weise bis auf weiteres gestattet sein soll. Der Widerruf 
dieser Entfreiung bleibt vorbehalten.“
	        
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