308 Nr. 56. 1916.
Bekanntmachung
(Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R.A. II. Angabe),
betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle.
Vom 1. April 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5.November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(R#Bl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RG#l. S. 516), der Bekannt-
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGl. S. 25)
und vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung 7) abgedruckten
Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen angedroht sind.
*l 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Altgummi und Gummiabfälle jeder Art.
§5 2.
Höchstpreise.
Bei dem Verkauf von Altgummi und Gummieabfällen, der nur an die Beauftragten
der Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W. 8, Mauerstraße 25, zulässig ist, dürfen die
folgenden Verkaufspreise nicht überschritten werden:
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
bestraft:
wer die Höchstpreise
wer Abschluß auffordert, durch den die Höchst-
preise oder Vertrage erbietet;
3. 2, 3 des Gesetzes betreffend
zerstört: 4
4. wer 3zum Verkauf von Gegenständen, für
die
5. wer festgesetzt sind, den zuständigen Be-
betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
6. wer 5
mungen
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.