Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

308 Nr. 56. 1916. 
Bekanntmachung 
(Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R.A. II. Angabe), 
betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle. 
Vom 1. April 1916. 
  
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5.November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(R#Bl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RG#l. S. 516), der Bekannt- 
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGl. S. 25) 
und vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung 7) abgedruckten 
Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen angedroht sind. 
*l 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Altgummi und Gummiabfälle jeder Art. 
§5 2. 
Höchstpreise. 
Bei dem Verkauf von Altgummi und Gummieabfällen, der nur an die Beauftragten 
der Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W. 8, Mauerstraße 25, zulässig ist, dürfen die 
folgenden Verkaufspreise nicht überschritten werden: 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
bestraft: 
wer die Höchstpreise 
        
         
   
  
   
  
wer Abschluß auffordert, durch den die Höchst- 
preise oder Vertrage erbietet; 
3. 2, 3 des Gesetzes betreffend 
zerstört: 4 
4. wer 3zum Verkauf von Gegenständen, für 
die 
5. wer festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
  
    
   
  
betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
    
6. wer 5 
mungen 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
	        
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