318 Nr. 57. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 30. März 1916, betreffend die Ausflhrungsbestim-
mungen des Bundesrats zum Gesetz über vorbereitende Mahnahmen zur Be-
steuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915.
Nachstehend werden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum
Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom
24. Dezember 1915 zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerinm.
v. Blücher.
Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs-
gewinne vom 24. Dezember 1915.
81.
Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als die im § 1 des
Gesetzes bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt der Bundes-
rat, ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Gesetzes auf sie auszudehnen sind.
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche
juristische Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften des
Gesetzes in Betracht kommt.
8 2. .-
Diein§§1und6desGesetzesbezeichnetenGesellschaftensowiediedurchdcu
Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäftsberichte und
Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre
(5 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüg-
lichen Beschlüsse der Generalversammlungen der von der obersten Landesfinanzbehörde
bestimmten Behörde zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen. Inlän-
dische Gesellschaften haben die Geschäftsberichte usw. in dem Bundesstaat einzureichen,
in dem sie ihren Sitz haben. Ausländische Gesellschaften haben die Einreichung in dem
Bundesstaate zu bewirken, auf den der größte Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs
entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Die Bildung der gesetlichen
Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres aus den eingereichten Bilanzen oder
Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde unter Beifügung einer Berech-
nung des Mehrgewinns (§ 4 des Gesetzes) nachzuweisen.
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur Er-
füllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu fünf-