Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 58. 325 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 7. April 1916. 
  
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über 
Fleischversorgung vom 27. März 1916. (2) Bekanntmachung zur Abän- 
derung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Verkehr 
mit Vieh und Fleisch. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 6. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsverord-= 
nung über Fleischversorgung vom 27. März 1916. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 
27. März 1916 (RBl. S. 199) wird bestimmt: 
Zu § 6. 
I. Verteilung der Schlachtungen. 
Den Kommunalverbänden wird die Höchstzahl der für ihre Bezirke für einen 
bestimmten Zeitraum zugelassenen Schlachtungen an Rindvieh, Schafen und 
Schweinen durch die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin, ent- 
sprechend den Festsetzungen der Reichsfleischstelle, zugeteilt. 
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kreisbehörden für 
Volksernährung auf die Bezirke der Kommunalverbände — vgl. §§ 5, 13 Ab- 
satz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — und von den Orts 
obrigkeiten bezw. den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke auf die Ge- 
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