Ar. 58. 325
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 7. April 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
Fleischversorgung vom 27. März 1916. (2) Bekanntmachung zur Abän-
derung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Verkehr
mit Vieh und Fleisch.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsverord-=
nung über Fleischversorgung vom 27. März 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom
27. März 1916 (RBl. S. 199) wird bestimmt:
Zu § 6.
I. Verteilung der Schlachtungen.
Den Kommunalverbänden wird die Höchstzahl der für ihre Bezirke für einen
bestimmten Zeitraum zugelassenen Schlachtungen an Rindvieh, Schafen und
Schweinen durch die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin, ent-
sprechend den Festsetzungen der Reichsfleischstelle, zugeteilt.
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kreisbehörden für
Volksernährung auf die Bezirke der Kommunalverbände — vgl. §§ 5, 13 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — und von den Orts
obrigkeiten bezw. den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke auf die Ge-
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