Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  58.  1916.  327

2.  Das  aus  solchen  Schlachtungen  gewonnene  Fleisch  darf  nur  unentgeltlich
  oder  an  Personen  abgegeben  werden,  die  zum  Haushalt  des  Viehhalters
  gehören  oder  in  seinem  Dienste  stehen.

3.  Schlachtungen  von  Rindvieh  sind  nur  nach  Genehmigung  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  gestattet.  Bei  Einholung  der  Genehmigung
  ist  das  Lebendgewicht  des  Schlachttieres  und  die  Zahl  der  Wirtschaftsangehörigen
  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgen
soll,  anzugeben.  Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt  werden,  wenn
nach  der  Zahl  der  Haushaltungsangehörigen  und  unter  Berücksichtigung
  des  für  die  übrige  Bevölkerung  zur  Verfügung  stehenden
Fleisches  ein  Bedürfnis  für  die  Schlachtung  anerkannt  werden  kann.

4.  Schlachtungen  von  Schweinen  und  Schafen  sind  mindestens  48  Stunden
  vor  der  Schlachtung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich
  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  und  der  Zahl
der  Wirtschaftsangehörigen  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgen
  soll,  anzuzeigen.

Die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Schlachtung  untersagen,
wenn  unter  Berücksichtigung  der  seit  dem  1.  Januar  1916  für  den  Haushalt
vorgenommenen  Schlachtungen  nach  der  für  die  übrige  Bevölkerung  zur  Verfügung
  stehenden  Fleischmenge  ein  Bedürfnis  nicht  anerkannt  werden  kann.

IV  Notschlachtungen.
NMotschlachtungen  fallen  nicht  unter  die  vorstehenden  Vorschriften.  Sie  sind
innerhalb  48  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  schriftlich  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  anzuzeigen.
  Dabei  ist  anzugeben,  ob  das  Fleisch  ausschließlich  im  Haushalt  des
Schlachtenden  oder  innerhalb  der  Gemeinde  verbraucht  wird.  Zur  Anzeige  verbflichtet
  ist  außer  dem  Schlachtenden  auch  der  Fleischbeschauer.

V  Anrechnung.

.  Über  die  Anrechnung  des  aus  Haus=  und  Notschlachtungen  gewonnenen
Fleisches  auf  die  für  den  Kommunalverband  zuzulassende  Zahl  der  Schlachtungen
  trifft  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  nach  den  von  der  Reichsfleischstelle
  aufgestellten  Grundsätzen  Bestimmung.

.  Zu  §*  7.
Die  Mengen  an  Fleisch  und  Fleischwaren,  die  aus  dem  Schlachtorte  nach
einem  anderen  Kommunalverband  als  dem  des  Schlachtortes,  jedoch  innerhalb

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