Nr. 58. 1916. 327
2. Das aus solchen Schlachtungen gewonnene Fleisch darf nur unentgelt=
lich oder an Personen abgegeben werden, die zum Haushalt des Vieh-
halters gehören oder in seinem Dienste stehen.
3. Schlachtungen von Rindvieh sind nur nach Genehmigung der Kreis-
behörde für Volksernährung gestattet. Bei Einholung der Genehmi-
gung ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirt-
schaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgen
soll, anzugeben. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
nach der Zahl der Haushaltungsangehörigen und unter Berücksichti-
gung des für die übrige Bevölkerung zur Verfügung stehenden
Fleisches ein Bedürfnis für die Schlachtung anerkannt werden kann.
4. Schlachtungen von Schweinen und Schafen sind mindestens 48 Stun-
den vor der Schlachtung der Kreisbehörde für Volksernährung schrift-
lich unter Angabe des Lebendgewichts des Schlachttieres und der Zahl
der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung er-
folgen soll, anzuzeigen.
Die Kreisbehörde für Volksernährung kann die Schlachtung untersagen,
wenn unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 1916 für den Haushalt
vorgenommenen Schlachtungen nach der für die übrige Bevölkerung zur Ver-
fügung stehenden Fleischmenge ein Bedürfnis nicht anerkannt werden kann.
IV Notschlachtungen.
NMotschlachtungen fallen nicht unter die vorstehenden Vorschriften. Sie sind
innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung der Kreisbehörde für Volks-
ernährung schriftlich unter Angabe des Lebendgewichts des Schlachttieres anzu-
zeigen. Dabei ist anzugeben, ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des
Schlachtenden oder innerhalb der Gemeinde verbraucht wird. Zur Anzeige ver-
bflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer.
V Anrechnung.
. Über die Anrechnung des aus Haus= und Notschlachtungen gewonnenen
Fleisches auf die für den Kommunalverband zuzulassende Zahl der Schlachtun-
gen trifft die Landesbehörde für Volksernährung nach den von der Reichsfleisch-
stelle aufgestellten Grundsätzen Bestimmung.
. Zu §* 7.
Die Mengen an Fleisch und Fleischwaren, die aus dem Schlachtorte nach
einem anderen Kommunalverband als dem des Schlachtortes, jedoch innerhalb
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