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Nr. 59.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 10. April 1916.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 8.) Verordnung, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegs-
teilnehmer.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom heutigen
Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
I. Abteilung.
(Nr. 8.) Verordnung vom 9. April 1916, betreffend Gnadenerweisungen für
Kriegsteilnehmer.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
I. Wir wollen die in Unserer Verordnung vom 27. Januar 1915, be-
treffend Gnadenerweisungen an Kriegsteilnehmer, und im Abschnitte II Unserer
Verordnung vom 14. Juni 1915, betreffend einen Amnestieerlaß zur Erinne-
rung an die vor 100 Jahren erfolgte Annahme der Großherzoglichen Würde,
(Rbl. Nr. 15, 88) angeordnete Niederschlagung von Strafverfahren gegen
Kriegsteilnehmer dahin erweitern, daß die bisher noch nicht niedergeschlagenen
und noch nicht rechtskräftig erledigten Untersuchungen gegen Personen, die vor
dem heutigen Tage die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erlangt haben, wegen
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