Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

338 Nr. 59. 1916. 
5. Die Strafvollstreckungsbehörden haben schleunigst zu prüfen, ob Ver- 
urteilte von der Verordnung betroffen werden, welche die Strafe zur Zeit ver- 
büßen; bejahendenfalls ist die Strafvollstreckung sofort zu unterbrechen. Schwe- 
bende Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen oder Kosten sind einstweilen 
einzustellen. 
6. Rückständige Kosten sin, auch in solchen Fällen erlassen, in denen ein 
Erlaß der Strafe nicht mehr Frage kam, weil die Strafe schon ganz vollstreckt 
oder erlassen war, wenn nür die Strafe unter die Höchstgrenzen der Verordnung 
siel. Dieser Kostenerlaß gilt auch zugunsten der Erben des Verurteilten, nicht 
aber zugunsten solcher Versonen, die die Kostenschuld selbstschuldnerisch über- 
nommen haben, z. B. nicht zugunsten desjenigen, der ein mit einer Hypothek 
für die Kostenschuld belastetes Grundstück unter Anrechnung der Hypothek auf 
den Kaufpreis gekauft hat. 
7. In den Fällen, in denen ein Kriegsteilnehmer deshalb von den Gnaden- 
erweisen ausgeschlossen bleibt, weil er die Fähigkeit zum Dienst im Deutschen 
Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß §§ 31, 34 Reichsstrafgesetzbuchs oder 
§§ 32, 33, 42 Militärstrafgesetzbuchs verloren hatte, hat die Strafvollstreckungs- 
behörde über die Frage der Befürwortung eines Einzelgnadenerweises zu be- 
richten. 
8. Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzelfall 
ergeben, so ist die Entscheidung des zuständigen Ministeriums einzuholen. 
Schwerin, den 9. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. der Finanzen. des Innern. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
Mit dieser Nr. 59 werden ausgegeben: Nr. 63, 64,65, 66, 67 unds68, des Reichsgesetz 
blatts von 1916.
	        
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