338 Nr. 59. 1916.
5. Die Strafvollstreckungsbehörden haben schleunigst zu prüfen, ob Ver-
urteilte von der Verordnung betroffen werden, welche die Strafe zur Zeit ver-
büßen; bejahendenfalls ist die Strafvollstreckung sofort zu unterbrechen. Schwe-
bende Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen oder Kosten sind einstweilen
einzustellen.
6. Rückständige Kosten sin, auch in solchen Fällen erlassen, in denen ein
Erlaß der Strafe nicht mehr Frage kam, weil die Strafe schon ganz vollstreckt
oder erlassen war, wenn nür die Strafe unter die Höchstgrenzen der Verordnung
siel. Dieser Kostenerlaß gilt auch zugunsten der Erben des Verurteilten, nicht
aber zugunsten solcher Versonen, die die Kostenschuld selbstschuldnerisch über-
nommen haben, z. B. nicht zugunsten desjenigen, der ein mit einer Hypothek
für die Kostenschuld belastetes Grundstück unter Anrechnung der Hypothek auf
den Kaufpreis gekauft hat.
7. In den Fällen, in denen ein Kriegsteilnehmer deshalb von den Gnaden-
erweisen ausgeschlossen bleibt, weil er die Fähigkeit zum Dienst im Deutschen
Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß §§ 31, 34 Reichsstrafgesetzbuchs oder
§§ 32, 33, 42 Militärstrafgesetzbuchs verloren hatte, hat die Strafvollstreckungs-
behörde über die Frage der Befürwortung eines Einzelgnadenerweises zu be-
richten.
8. Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzelfall
ergeben, so ist die Entscheidung des zuständigen Ministeriums einzuholen.
Schwerin, den 9. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 59 werden ausgegeben: Nr. 63, 64,65, 66, 67 unds68, des Reichsgesetz
blatts von 1916.