Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

336  Nr.  59.  1916.

Zeitraum  der  ersten  Einstellung  mit  zu  berücksichtigen  bei  der  Berechnung  der
im  Abschnitt  1  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  uom  14.  Juni  kurch  bezech
neten  Frist  von  1  Monat,  so  daß  ein  Landsturmpflichtiger,  der  zunächst
3  Wochen  und  später  nochmals  3  Wochen  eingestellt  wird,  als  Kriegsteilnehmer
anzusehen  ist.  Die  Voraussetzungen  für  die  Annahme  der  Eigeuschaft  als
Kriegsteilnehmer  müssen  am  8.  April  vorgelegen  haben.  Rekruten,  Kriegsfreiwillige,
  Ersatzreservisten  und  Landsturmpflichtige  gelten  aber  auch  dann  als
Kriegsteilnehmer,  wenn  sie  zwar  am  8.  April  1916  noch  nicht  einen  Monat
lang  eingestellt  waren  unter  Berücksichtigung  der  späteren  Zeit  aber  im  ganzen
einen  Monat  bei  den  Fahnen  bleiben.  Bei  den  unter  Ziffer  1  b  #a.  a.  O.  angeführten
  Personen  ist  nicht  erforderlich,  daß  sie  auf  Grund  ihrer  militärischen
Dienstpflicht  eingestellt  sind,  vielmehr  genügt  ein  privatrechtliches  Dienstverhältnis,
  durch  das  die  Zugehörigkeit  zur  Land=  oder  Seemacht  usw.  begründet  widd.
Als  Entlassung  von  den  Fahnen  gilt  nur  eine  solche  Entlassung,  die  die  Eigenschaft
  als  Kriegsteilnehmer  für  die  Zukunft  beseitigt.

II.
Gegen  Kriegsteilnehmer,  die  endgültig  von  den  Fahnen  entlassen  sind,  ist
das  Verfahren  ohne  weiteres  fortzusetzen,

1.  wenn  der  Beschuldigte  mit  Rücksicht  auf  den  Grund  der  Entlassung
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  von  den  Gnadenerweisungen
  ausgeschlossen  bleiben  soll,

2.  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  aber  die  zu  verfolgende  Straftat
  unter  keine  der  Verordnungen  über  die  Niederschlagung  von
Strafverfahren  gegen  Kriegsteilnehmer  fällt  und  die  Strafverfolgungsbehörde
  die  Befürwortung  der  gnadenweisen  Niederschlagung  nicht
für  zulässig  erachtet,  oder  die  Niederschlagung  abgelehnt  ist.

B.  Zum  Abschnitt  II.

1.  Für  die  Frage,  welche  Personen  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen  sind,
zu  welchem  Zeitpunkte  die  Einberufung  zu  den  Fahnen  und  die  Entlassung  von
den  Fahnen  als  erfolgt  gilt,  sind  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom
14.  Juni  1915  und  die  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Bestimmungen  im
Abschnitt  I  der  vorliegenden  Bekanntmachung  maßgebend.

2.  Ebenso  wie  bei  den  Verordnungen  vom  27.  Jannar  und  14.  Juni
1915  ist  es  Voraussetzung  für  jede  Anwendung  dieser  Verordnung,  daß  die
Straftat,  auf  die  das  Strafverfahren  sich  bezieht,  vor  der  Einberufung  zu  den