Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Schlußbestimmungen.


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Bezirksarztes  gelten  als  zur  Wahrnehmung  des  gefängnisärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten
  bestellte  Arzte  im  Sinne  des  §  1  Abs.  II  und  des  §  4  Abs.  III  dieser  Verordnung.
  Sie  behalten  die  übrigen  ihnen  übertragenen  Geschäfte  des  amtsärztlichen  Dienstes
einschließlich  der  öffentlichen  Impfung,  solange  nicht  von  den  beteiligten  Staatsministerien
eine  Anderung  verfügt  wird.  Ebenso  beziehen  sie  ihre  bisherige  Vergütung  fort,  bis  von
den  beteiligten  Staatsministerien  gemäß  §  14  Abs.  II  eine  andere  Regelung  getroffen  wird.

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1Die  Verordnung  tritt  am  15.  Januar  1912  in  Kraft,  der  87  mit  der  Einschränkung,
daß  der  Gebrauch  der  bisherigen  Dienstsiegel  bis  zur  ihrer  Abnützung  gestattet  bleibt.

II  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  Ziffer  2  Abs.  2  und  3  der  Höchst-Landesherrlichen
  Verordnung  vom  28.  Oktober  1803,  die  Bestimmung  und  Besoldung  der  Landgerichtsärzte
  betreffend,  (Reg.  Bl.  S.  912),  die  Ziffer  2b  der  Allerhöchsten  Entschließung
vom  24.  April  1806  (Reg.  Bl.  S.  165),  die  §§  69  bis  77  der  Apothekenordnung  vom
27.  Januar  1842  (Reg.  Bl.  S.  257),  die  K.  Verordnung  vom  3.  September  1879  über
den  ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  (GVBl.  S.  1081),  die
K.  Verordnung  vom  21.  Juli  1884  über  die  Vergütung  für  die  gefängnisärztliche  Tätigkeit
der  bezirksärztlichen  Stellvertreter  (G  WBl.  S.  223)  unbeschadet  des  §  16,  der  §  3  Abs.  1
der  K.  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  (GVl.
S.  1049),  sowie  alle  sonst  entgegenstehenden  Vorschriften  aufgehoben.

l  Das  Staatsministerium  des  Innern  hat  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien
  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

München,  den  9.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.