Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

344  Nr.  61.  1916.
II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  11.  Januar  d.  Is.,  betreffend  künstliche  Düngemittel.

ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  Januar  d.  J.  (RGBl.
S.  13),  betreffend  künstliche  Düngemittel,  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des
Kommunalverbandes  obliegen.  »

Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Ortsobrigkeit,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb
belegen  ist.

82.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung

  ist  das  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.
Unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  4.  d.  Mts.  —
Rbl.  Nr.  55  —  wird  die  nachstehende  weitere  Bekanntmachung  des  Königlichen
stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom
6.  d.  Mts.,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk  und  Strickstoffe
verarbeitenden  Gewerbezweigen,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.