352 Nr. 63. 1916.
Satzung
der Ersparnisanstalt zu Schwerin, betreffend Kriegssparbücher.
8 1.
Die Ersparnisanstalt zu Schwerin gibt über Einlagen, deren Einzahlung inner-
halb der für die Zeichnung von Kriegsanleihen des Deutschen Reichs bestimmten Fristen
erfolgt, auf Antrag Kriegssparbücher aus.
ie kleinste Einlage beträgt 3 Mark.
Den Betrag der gesamten Einlagen. auf Kriegssparbücher läßt die Ersparni
anstalt für sich als Kriegsanleihe in das Reichsschuldbuch eintragen.
§ 2.
Jeder Einleger erhält von der Ersparnisanstalt ein Einlagebuch, dem ein Abdruck
dieser besonderen Satzung vor dem Titelblatt eingefügt ist, und dessen Titelblatt außer
den sonstigen Angaben oben rechts die Bezeichnung „Kriegssparbuch“ trägt, das aber
im übrigen den gleichen Inhalt hat wie die anderen Einlagebücher.
§ 3.
Die Einlagen auf Kriegssparbücher werden von Beginn des auf den festgesetzten
Zeichnungsschluß der Kriegsanleihe folgenden Kalendervierteljahrs mit 5 vom Hundert
jährlich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Kriegszustandes ver-
zinst; ebenso lange ist die Kündigung der Einlagen ausgeschlossen.
Während dieser Zeit werden die Zinsen zu Kapital geschrieben und gleichfalls
mit 5 v. H. jährlich verzinst.
Der Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt
das Direktorium der Ersparnisanstalt mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministe-
riums des Innern. Diese Bestimmung wird vom Direktorium öffentlich bekannt gemacht.
84.
Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Kriegszustandes — vgl. 83 —
spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit dem ersten auf die Ausgabe des Kriegs-
sparbuches folgenden landesüblichen Zahlungstermine finden die für die sonstigen Ein-
lagen geltenden Vorschriften über Verzinsung und Kündigung Anwendung, auch sind
von diesem Zeitpunkte an sonstige Einlagen auf das Kriegssparbuch zulässig. Nach
diesem Zeitpunkte ist bei erster Vorlegung des Buches die Bezeichnung „Kriegssparbuch“
auf dem Titelblatt — vgl. § 2 — mit Tinte zu durchstreichen unter Beifügung eines
Vermerks über die Streichung, der zu datieren und von dem Direktor und dem Kassier
der Anstalt zu unterschreiben ist.
g 5.
Soweit diese Sondersatzung keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten die
allaemeinen Bestimmungen der Ersparnisanstalt zu Schwerin.