Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

354 Nr. 63. 1916. 
* 3. 
Deer zur Meldung Verpflichtete hat die Vorräte der in § 1 genannten Waren, 
die ihm gehören, bei ihm lagern oder sich sonstwie in seinem Gewahrsam befinden, unker 
Angabe der Lagerstätte bis zum 20. April 1916 bei dem stellvertretenden General- 
kommando IX. A.-K., Abt. IVa, Altona, schriftlich anzuzeigen. In der Meldung ist 
die Ware gemäß den im §&5 1 gemachten Unterscheidungen genau zu bezeichnen und mit 
ihrem Gewichte anzugeben. Bestände eines Meldepflichtigen von insgesamt unter 
2½ kg bleiben von der Meldepflicht befreit. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(3) Bekanntmachung vom 10. April 1916, betreffend den Verkehr mit Vieh und 
Freisch. 
Nachstehende Bestimmung der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. April 1916. 
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Die Bestimmung unter Ziffer 2 des Beschluses vom 5. Februar 1916 — Rbl. 
Nr. 26 — wird hiermit aufgehoben, so daß auch Kälber bis zum Höchstgewichte von 
75 Kilogramm nur mit diesseitiger Genehmigung ausgeführt werden dürfen. 
Schwerin, den 6. April 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
Mit bieser Nr 63 werden ausgegeben: Nr. 70 und 71 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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