Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

392  Nr.  70.  1916.

Beim  Reinigen  und  Schleimen  der  Därme  sind  die  Abfallfette  vollständig  zu
gewinnen.

III.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Innenfette  und  Abfallsette
bei  Versendung  nach  auswärtigen  Schmelzen  oder  Sammelstellen.

1.  Behandlung.

An  den  Fettstücken  klebendes  Blut  ist  mit  einem  trockenen  Tuche  zu  beseitigen.  Die
Fettstücke  sind  hierauf  zu  salzen  und  auszukühlen.  Stehen  Kühlräume  nicht  zur  Verfügung,
  so  sind  die  Fettstücke  zur  Auskühlung  in  Abständen  frei  aufzuhängen.  Kleinere
Fettstücke  können  zur  Auskühlung  auf  schräggeneigten  Brettern  gelagert  werden.  Die
Räume,  in  denen  die  Fettstücke  aufgehängt  oder  gelagert  werden,  müssen  gegen  Sonne
geschützt  und  lustig  sein.  Kellerräume  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  trocken
und  luftig  sind.

2.  Verpackung.

Innenfette  und  Abfallfette  sind  getrennt  zu  verwiegen  und  getrennt  zu  verpacken.
Für  die  Versendung  sind  als  Beförderungsgefäße  Körbe  zu  verwenden,  deren  Geflecht
der  Luft  guten  Durchlaß  gewährt.  Die  Unternehmer  von  Schlachtungen  haben  die
Beförderungsgefäße  rechtzeitig  bei  den  Schmelzen  anzufordern,  von  denen  sie  kostenlos
gestellt  werden.

Falls  Schmelzen  in  der  ersten  Zeit  zur  Gestellung  von  Körben  nicht  in  der  Lage
sind,  können  andere  geeignete  luftdurchlässige  Beförderungsgefäße  (durchbrochene  Kisten,
Säcke)  verwendet  werden.  Die  Versendung  von  geschlossenen  Kisten  und  Fässern  oder
ähnlichen  geschlossenen  Behältnissen  ist  verboten.

3.  Bezeichnung.

Die  Beförderungsgefäße  haben  die  Aufsschrift:  „Kriegsausschuß-Rohfette“
  deutlich  leserlich  zu  tragen.  Außer  der  Adresse  der  Bestimmungsschmelzen  oder
Sammelstellen  ist  die  Adresse  des  Absenders  und  eine  fortlaufende  Nummer  anzubringen.

Der  Absender  hat  gleichzeitig  mit  dem  Abgang  der  Sendung  den  Bestimmungsschmelzen
  oder  Sammelstellen  auf  Tageszetteln  die  Art  der  Rohfette,  die  Gewichte  getrennt
  für  Innenfette  und  Abfallfette  und  bei  frischem  Rinderfett  die  Preisklasse  anzuzeigen.
  Die  Tageszettel  haben  bei  den  angezeigten  Posten  die  den  Sendungen  entsprechenden
  fortlaufenden  Nummern  anzugeben.

Die  Schmelzen  oder  Sammelstellen  haben  die  Anzeigen  unverzüglich  nachzuprüfen.
  Die  angezeigten  Gewichte  und  Preisklassen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  nicht
unverzüglich  beanstandet  werden.

4.  Versendung.

Die  Unternehmer  von  Schlachtungen  haben  die  Innenfette  und  Abfallfette  nach
ihrer  Auskühlung  unverzüglich,  spätestens  am  Tage  nach  der  Schlachtung,  an  die  vom