Nr. 71. 1916. 401
(4) Bekanntmachung vom 26. April 1916, betreffend Verbot des Hausier-
vertriebes von Kriegerandenken.
Naochstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos zu Altona
vom 17. d. Mts., betreffend Verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken,
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
IIIb. Nr. 44 243/3559. Nr. 1035. Altona, den 17. April 1916.
verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken.
Das Verbot vom 20. November 1915, betreffend den Hausiervertrieb von Krieger-
andenken (K8VBl. S. 1081 Nr. 3027) findet keine Anwendung auf Gegenstände, die
nach Erteilung der im § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli 1915
— R# S. 449 — vorgeschriebenen Erlaubnis zugunsten von Kriegswohlfahrts-
zwecken vertrieben werden.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung dieser Verordnung ersucht.
v. Roehl.
(5) Bekanntmachung vom 28. April 1916 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 29. Januar/6. April 1916 über den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
Zur Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Januar/6. April 1916 über
den Verkehr mit Vieh und Fleisch — Rbl. Nr. 18 bezw. 58 — wird bestimmt:
J.
Absatz 1 des § 6 erhält folgende Fassung:
„Die Ausfuhr von Vieh sowie von Fleisch und Fleischwaren nach Orten
außerhalb des Großherzogtums unterliegt der Genehmigung der Landesbehörde
für Volksernährung. Die Genehmigung ist zu erwirken, bevor mit der Aus-
fuhr begonnen wird.“