Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

404  Nr.  72.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Streu-,  Heide=  und  Weidenutzung
  auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  April  1916  über  Streu-,
Heide=  und  Weidenutzung  auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken
wird  bestimmt:
Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugewiesenen  Geschäfte  werden  vom
unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  19156,  betreffend  Musterung  der  im  Jahre
1898  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staatsbezw.
  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konsuls  zu
Lübeck  vom  26.  v.  Mts.,  betreffend  Musterung  der  im  Jahre  1898  geborenen
Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnischherzegowinischer
  Landesangehörigkeit,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

BWekanntmachung.

 

Hierdurch  werden  alle  im  Jahre  1898  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer
  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit,
  welche  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Streliz,
sowie  im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  ihren
dauernden  oder  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  aufgefordert,

am  18.  Mai  1916,  vormittags  10  Uhr

bei  diesem  k.  und  k,  Konsulat  zur  Landsturmmusterung  zu  erscheinen.