Nr. 75. 1916. 423
W 14.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen
von Baumwollspinnstoffen und Garnen betreffen, sind an das Websto ff-
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Verlängerte Hedemannstr. 11, alle übrigen An-
fragen und Anträge die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr
ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kri egs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II., des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, zu
richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift:
„Betrifft Baumwollbeschlagnahme“
zu versehen.
Art. VI.
Vorstehende Bekanntmachung tritt am 10. Mai 1916 in Kraft.
Altona, den 10. Mai 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 8. Mai 1916, betreffend die Errichtung einer Zentral-
auskunftsstelle für den Arbeitsmarkt.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos K.
Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zur Ausfüh-
rung dieser Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
1. Als Zentralauskunftsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung wird für
das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin das Großherzogliche Statistische Amt
zu Schwerin bestimmmt.
2. Der Meldepflicht aus Ziffer 2 Absatz 1, 2 der Bekanntmachung unter-
liegen abgesehen von den in Ziffer 3 bezeichneten Fällen alle nicht gewerbs-
mäßigen Arbeitsnachweise, auch diejenigen, die von der Anzeige= und Melde-
pflicht aus der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1915 (Rbl. Nr. 204) be-
freit sind.
3. Die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erstattenden Meldungen und
Berichte sind von den Verpflichteten so rechtzeitig abzusenden, daß bei dem
Großherzoglichen Statistischen Amt zu Schwerin eingehen