Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 76. 427 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 12. Mai 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend monatliche Anzeige der Viehbestände 
und Führung eines Viehbestandsverzeichnisses. (2) Bekanntmachung zur 
Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 4. Mai 1916 über 
das Verbot des Malzhandels. (3) Bekanntmachung, betreffend die Dis- 
pensation der älteren Schulkinder zu ländlichen Arbeiten in diesem 
Sommer. 
  
(1) Bekanntmachung vom 12. Mai 1916, betreffend monatliche Anzeige der 
Viehbestände und Führung eines Viehbestandsverzeichnisses. 
u1afu Grund der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom 2. Fe- 
bruar 1915 in der Fassung vom 3. September bezw. 21. Oktober 1915 und 
des § 14 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 
1916 wird bestimmt: 
J. 
Wer lebendes Vieh und zwar Rindvieh, Schafe und Schweine im Gewahr- 
sam hat, hat seinen gesamten Bestand an diesen Vieharten fortlaufend am 15. 
jedes Monats, erstmalig am 15. Mai d. Is., im Großherzoglichen Domanium, 
im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter dem Gemeindevorstande, 
in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete dem Ortsvorsteher 
und im Gebiet der Ritterschaft der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit mündlich oder 
schriftlich anzuzeigen.
	        
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