Nr. 76. 427
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 12. Mai 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend monatliche Anzeige der Viehbestände
und Führung eines Viehbestandsverzeichnisses. (2) Bekanntmachung zur
Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 4. Mai 1916 über
das Verbot des Malzhandels. (3) Bekanntmachung, betreffend die Dis-
pensation der älteren Schulkinder zu ländlichen Arbeiten in diesem
Sommer.
(1) Bekanntmachung vom 12. Mai 1916, betreffend monatliche Anzeige der
Viehbestände und Führung eines Viehbestandsverzeichnisses.
u1afu Grund der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 in der Fassung vom 3. September bezw. 21. Oktober 1915 und
des § 14 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März
1916 wird bestimmt:
J.
Wer lebendes Vieh und zwar Rindvieh, Schafe und Schweine im Gewahr-
sam hat, hat seinen gesamten Bestand an diesen Vieharten fortlaufend am 15.
jedes Monats, erstmalig am 15. Mai d. Is., im Großherzoglichen Domanium,
im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter dem Gemeindevorstande,
in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete dem Ortsvorsteher
und im Gebiet der Ritterschaft der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit mündlich oder
schriftlich anzuzeigen.