428 Nr. 76. 1916.
Dieser Anzeige ist folgende Klasseneinteilung zugrunde zu legen:
I. Rindvieh:
1. Kälber unter 3 Monate alt; 6
2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt;
3. 2 Jahre alte und ältere Bullen, Stiere und Ochsen;
4. 2 Jahre alte und ältere Kühe;
5. Rindvieh im ganzen;
II. Schafe (im ganzen);
III. Schweine:
1. unter 8 Wochen alte Ferkel;
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine;
3. ½ Jahr bis noch nicht 1 Jahr alte
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen,
) andere Schweine:
4. 1 Jahr alte und ältere
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen,
P) andere Schweine:;
5. Schweine im ganzen.
Vordrucke für schriftliche Anzeigen sind von den Gemeindevorständen bezw.
Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten abzufordern.
II.
Die Gemeindevorstände im Großherzoglichen Domanium, im städtischen
Gebiet und im Gebiet der Klosterämter, die Ortsvorsteher in den nicht gemeind-
lich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben ein fortlaufendes Verzeichnis der Viehbestände aller Viehhalter ihrer Ge-
meinde bezw. Ortschaft oder ihres Gutsbezirks zu führen. In dieses Verzeichnis
sind erstmalig die Viehbestände nach dem Ergebnis der Viehzwischenzählung
vom 15. April 1916 aus den Ortslisten dieser Zählung zu übertragen. Dann
sind fortlaufend am 15. jedes Monats die von den Viehhaltern angezeigten
Viehbestände einzutragen und zu Ortssummen aufzurechnen.