Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

468  Nr.  78.  1916.

Wir  bestimmen  deshalb  hierdurch,  daß  das  Verzeichnis  der  in  den  Apotheken
vorrätig  zu  haltenden  Arzneimittel  (Verordnung  vom  26.  Juli  1891  nebst  Zusatzverordnungen
  vom  22.  März  1895,  20.  Dezember  1910  und  7.  November
1911,  Rbl.  1891  Nr.  20,  1895  Nr.  11,  1910  Nr.  42  und  1911  Nr.  43)  um
nachstehendes,  in  die  5.  Ausgabe  des  Arzneibuches  für  das  Deutsche  Reich  aufgenommenes
  Arzneimittel  vermehrt  wird:

Solutio  Natrü  chlorati  physiologica,

welches  in  mindestens  zwei,  an  beiden  Enden  zugeschmolzenen  Glasröhren
(Ampullen)  von  230  cem  Inhalt  vorrätig  sein  muß.  Die  gefüllten  Glasröhren
  sind  mit  dem  Datum  der  Füllung  zu  versehen  und  in  angemessenen
Zwischenräumen  neu  zu  füllen.  Die  Apothekenvorstände  haben  auf  die  Haltbarkeit
  der  Lösungen  stetig  zu  achten.  Solange  die  Flüssigkeit  klar  und  frei  von
jeder  Ausscheidung  bleibt,  kann  angenommen  werden,  daß  Veränderungen  nicht
eingetreten  sind.

Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  dem  15.  Mai  d.  Is.  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  13.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bunbssratsverordnung
  vom  11.  h.  Mts.  über  die  Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für
das  Heer.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  d.  Mts.  über  die  Lieferung
  von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer  wird  folgendes  bestimmt:

J.
Für  den  Heeresbedarf  sind  aus  dem  Großherzogtum  164  665  Ztr.  Heu
und  549  526  Ztr.  Stroh  sofort  sicherzustellen.  Die  Ablieferung  erfolgt  zu  den
dafür  festgesetzten  Zeiten  nach  näherer  Bestimmung  der  zuständigen  Behörden.